Luxemburg – Am 9. April 2025 verhandelte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-440/23 eine Vorlagefrage zur europarechtlichen Zulässigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags 2012. Im Fokus steht die Frage, ob das damalige pauschale Verbot von Online-Glücksspielangeboten – insbesondere von Zweitlotterien – mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar war.
Die Rechtssache, geht auf eine ursprünglich in Deutschland erhobene Spielerklage zurück, deren Ansprüche im Rahmen eines Vergleichs von einem deutschen Rechtsanwalt übernommen und in Malta erneut eingeklagt wurden. Im Verfahren wurde eine Vorabentscheidung des EuGH angestrebt, um eine verbindliche Auslegung der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu erreichen.
Die mehrstündige mündliche Verhandlung vor dem EuGH war geprägt von zahlreichen kritischen Nachfragen an Kläger, Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, Malta, Belgien und die Europäische Kommission. Insbesondere ging es um die Frage, ob ein maltesisches Gericht über die Gültigkeit eines deutschen Glücksspielgesetzes urteilen kann, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland beteiligt wird. Die Europäische Kommission wies mehrfach auf die Sensibilität solcher Fallkonstellationen hin.
Der Generalanwalt wird, seine Schlussanträge am 10. Juli 2025 stellen. Diese gelten in der Praxis als wegweisend und liefern oft eine erste belastbare Prognose zur späteren Entscheidung des EuGH.
Bis zur Veröffentlichung der Schlussanträge wird es keine Entscheidung des Gerichts geben. Betroffene Spieler, Anbieter oder Investoren sollten die Entwicklung aufmerksam
verfolgen und
prüfen lassen, ob in ihrem Fall konkrete rechtliche Auswirkungen zu erwarten sind. Aufgrund der laufenden Verjährungsfisten sollten Betroffene Verbraucher die Schlussanträge abwarten, sondern
ihre Ansprüche so bald wie möglich geltend machen.