Erfolgshonorarvereinbarung Datenleck

LEO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Theatinerstr. 15 | 80333 München
(im Folgenden „Rechtsanwalt“)
Der Mandant/die Mandantin beauftragt den Rechtsanwalt mit der Einziehung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten aus der Verletzung von Datenschutz-Vorschriften.
§ 1 Umfang des Auftrages
Der Mandant/die Mandantin beauftragt den Rechtsanwalt mit der Einziehung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten aus der Verletzung von Datenschutz-Vorschriften. Die Beauftragung erstreckt sich auf die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung des Mandanten sowie auf ein ggf. anschließendes Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung gegen den Anspruchsgegner mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. Für darüber hinausgehende Tätigkeiten des Rechtsanwalts ist eine gesonderte Beauftragung durch den Mandanten / die Mandantin erforderlich. Über eventuell anfallende Kosten wird der Mandant / die Mandantin im Vorfeld unterrichtet bevor die Kosten entstehen und bevor der Mandant / die Mandantin einen gesonderten Auftrag erteilt.
§ 2 Erfolg
Der Rechtsanwalt soll für den Mandanten/die Mandantin auf der Basis eines Erfolgshonorars nach § 4a RVG tätig werden. Unter Erfolg verstehen die Parteien, dass die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, das Mahnverfahren oder die Zwangsvollstreckung zur Zahlung eines Schadensersatzes für die Verletzung von Datenschutz-Vorschriften führt.
§ 3 Erfolgshonorar
Der Mandant/die Mandantin verpflichtet sich, an den Rechtsanwalt im Erfolgsfall (vgl. § 2) eine Vergütung in Höhe von 45% des erhaltenen Schadensersatzanspruches zu bezahlen. Im Misserfolgsfall hingegen schuldet der Mandant / die Mandantin keine Vergütung. Erstattet der Gegner Kosten des Rechtsanwalts nach dem RVG vereinbaren die Parteien, dass diese Kostenerstattung nicht auf das geschuldete Erfolgshonorar angerechnet wird. Erstattet der Gegner Prozesskosten kann der Rechtsanwalt also das Anwaltshonorar nach dem RVG und zusätzlich die vereinbarten 45% des erhaltenen Schadensersatzanspruches als Vergütung erhalten. Die Parteien sind sich einig, dass diese Regelung den kompletten Verzicht des Rechtsanwalts auf Kosten im Falle des Misserfolgs angemessen kompensiert.
§ 4 Erwägungen
Bestimmend für die Bemessung des Erfolgshonorars ist für die Vertragsparteien die Erwägung, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Datenlecks um eine derzeit nicht gefestigte Rechtsmaterie handelt, die durch Entscheidungen der Gerichte einem ständigen Wandel unterworfen ist, wodurch die Erfolgswahrscheinlichkeit nicht seriös vorhergesagt werden kann.
München, den 13.02.2024 Thorsten Krause Rechtsanwalt Geschäftsführer Für LEO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH