§ 3 Erfolgshonorar
Der Mandant/die Mandantin verpflichtet sich, an den Rechtsanwalt im Erfolgsfall (vgl. § 2) eine Vergütung in Höhe von 45% des erhaltenen Schadensersatzanspruches zu bezahlen. Im Misserfolgsfall hingegen schuldet der Mandant / die Mandantin keine Vergütung. Erstattet der Gegner Kosten des Rechtsanwalts nach dem RVG vereinbaren die Parteien, dass diese Kostenerstattung nicht auf das geschuldete Erfolgshonorar angerechnet wird. Erstattet der Gegner Prozesskosten kann der Rechtsanwalt also das Anwaltshonorar nach dem RVG und zusätzlich die vereinbarten 45% des erhaltenen Schadensersatzanspruches als Vergütung erhalten. Die Parteien sind sich einig, dass diese Regelung den kompletten Verzicht des Rechtsanwalts auf Kosten im Falle des Misserfolgs angemessen kompensiert.